kAPITEL 1

Zweck und Geltungsbereich sowie Aufsichtsbehörde des Bundes

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 97 Absatz 1, 122 Absatz 1 und 173 Absatz 2
der Bundesverfassung *1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. September 2017 *2,
beschliesst:

*1 SR 101

*2 BBl 2017 6941

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