7. kAPITEL, Art. 50

Befugnisse

(1) Kommt das Bundesorgan oder die private Person den Mitwirkungspflichten nicht nach, so kann der EDÖB im Rahmen der Untersuchung insbesondere Folgendes anordnen:

a. Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten, die für die Untersuchung erforderlich sind;

b. Zugang zu Räumlichkeiten und Anlagen;

c. Zeugeneinvernahmen;

d. Begutachtungen durch Sachverständige.

 
(2) Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

 
(3) Zum Vollzug der Massnahmen nach Absatz 1 kann der EDÖB andere Bundesbehörden sowie die kantonalen oder kommunalen Polizeiorgane beiziehen.

Art. 49 Untersuchung                                                                                                                                                      Art. 51 Verwaltungsmassnahmen

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