7. kAPITEL, Art. 59

Gebühren

(1) Der EDÖB erhebt von privaten Personen Gebühren für:

a. die Stellungnahme zu einem Verhaltenskodex nach Artikel 11 Absatz 2;

b. die Genehmigung von Standarddatenschutzklauseln und verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzvorschriften nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d und e;

c. die Konsultation aufgrund einer Datenschutz-Folgenabschätzung nachArtikel 23 Absatz 2;

d. vorsorgliche Massnahmen und Massnahmen nach Artikel 51;

e. Beratungen in Fragen des Datenschutzes nachArtikel 58 Absatz 1 Buchstabe a.

 
(2) Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest.

 
(3) Er kann festlegen, in welchen Fällen es möglich ist, auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten oder sie zu reduzieren.

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