5. kAPITEL, Art. 30

Persönlichkeitsverletzungen

(1) Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen.

 
(2) Eine Persönlichkeitsverletzung liegt insbesondere vor, wenn:

a. Personendaten entgegen den Grundsätzen nach den Artikeln 6 und 8 bearbeitet werden;

b. Personendaten entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbeitet werden;

c. Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben werden.

 
(3) In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.

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