6. kAPITEL, Art. 40

Privatrechtliche Tätigkeit von Bundesorganen

Handelt ein Bundesorgan privatrechtlich, so gelten die Bestimmungen für die Datenbearbeitung durch private Personen.

Art. 39 Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke                                                                             Art. 41 Ansprüche und Verfahren

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