7. kAPITEL, Art. 52

Verfahren

(1) Das Untersuchungsverfahren sowie Verfügungen nach den Artikeln 50 und 51 richten sich nach dem VwVG *14.

 
(2) Partei ist nur das Bundesorgan oder die private Person, gegen das oder die eine Untersuchung eröffnet wurde. 


(3) Der EDÖB kann Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts anfechten.

*14 SR 172.021

Art. 51 Verwaltungsmassnahmen                                                                                                                                                        Art. 53 Koordination

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