7. kAPITEL, Art. 55

Amtshilfe gegenüber ausländischen Behörden

(1) Der EDÖB kann mit ausländischen Behörden, die für den Datenschutz zuständig sind, für die Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlich vorgesehenen Aufgaben im Bereich des Datenschutzes Informationen oder Personendaten austauschen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Die Gegenseitigkeit der Amtshilfe ist sichergestellt.

b. Die Informationen und Personendaten werden nur für das den Datenschutz betreffende Verfahren verwendet, das dem Amtshilfeersuchen zugrunde liegt.

c. Die empfangende Behörde verpflichtet sich, das Berufsgeheimnis sowie Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse zu wahren.

d. Die Informationen und Personendaten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn die Behörde, die sie übermittelt hat, dies vorgängig genehmigt.

e. Die empfangende Behörde verpflichtet sich, die Auflagen und Einschränkungen der Behörde einzuhalten, die ihr die Informationen und Personen-daten übermittelt hat.

 
(2) Um sein Amtshilfegesuch zu begründen oder um dem Ersuchen einer Behörde Folge zu leisten, kann der EDÖB insbesondere folgende Angaben machen:

a. Identität des Verantwortlichen, des Auftragsbearbeiters oder anderer beteiligter Dritter;

b. Kategorien der betroffenen Personen;

c. Identität der betroffenen Personen, falls:

1. die betroffenen Personen eingewilligt haben, oder

2. die Mitteilung der Identität der betroffenen Personen unentbehrlich ist zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch den EDÖB oder die ausländische Behörde;

d. bearbeitete Personendaten oder Kategorien bearbeiteter Personendaten;

e. Bearbeitungszweck;

f. Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger;

g. technische und organisatorische Massnahmen. 


(3) Bevor der EDÖB einer ausländischen Behörde Informationen bekanntgibt, die ein Berufsgeheimnis, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse enthalten können, in-formiert er die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen, die Trägerinnen dieser Geheimnisse sind, und lädt sie zur Stellungnahme ein, es sei denn, dies ist nicht möglich oder erfordert einen unverhältnismässigen Aufwand.

Art. 54 Amtshilfe zwischen schweizerischen Behörden                                                                                                                            Art. 56 Register

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