6. kAPITEL, Art. 39

Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke

(1) Bundesorgane dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, bearbeiten, wenn:

a. die Daten anonymisiert werden, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt;

b. das Bundesorgan privaten Personen besonders schützenswerte Personendaten nur so bekanntgibt, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind;

c. die Empfängerin oder der Empfänger Dritten die Daten nur mit der Zustimmung des Bundesorgans weitergibt, das die Daten bekanntgegeben hat; und

d. die Ergebnisse nur so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.

 
(2) Die Artikel 6 Absatz 3, 34 Absatz 2 sowie 36 Absatz 1 sind nicht anwendbar.

Art. 38 Angebot von Unterlagen an das Bundesarchiv                                                          Art. 40 Privatrechtliche Tätigkeit von Bundesorganen

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