8. kAPITEL, Art. 60

Verletzung von Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

(1) Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen auf Antrag bestraft:

a. die ihre Pflichten nach den Artikeln 19, 21 und 2527 verletzen, indem sie vorsätzlich eine falsche oder unvollständige Auskunft erteilen;

b. die es vorsätzlich unterlassen:

1. die betroffene Person nach den Artikeln 19 Absatz 1 und 21 Absatz 1 zu informieren, oder

2. ihr die Angaben nach Artikel 19 Absatz 2 zu liefern.

 
(2) Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen bestraft, die unter Verstoss gegen Artikel 49 Absatz 3 dem EDÖB im Rahmen einer Untersuchung vorsätzlich falsche Auskünfte erteilen oder vorsätzlich die Mitwirkung verweigern.

Passende Begriffe

Wir verwenden Cookies
Cookie-Einstellungen
Unten finden Sie Informationen über die Zwecke, für welche wir und unsere Partner Cookies verwenden und Daten verarbeiten. Sie können Ihre Einstellungen der Datenverarbeitung ändern und/oder detaillierte Informationen dazu auf der Website unserer Partner finden.
Analytische Cookies Alle deaktivieren
Funktionelle Cookies
Andere Cookies
Wir verwenden technische Cookies, um die Inhalte und Funktionen unserer Webseite darzustellen und Ihren Besuch bei uns zu erleichtern. Analytische Cookies werden nur mit Ihrer Zustimmung verwendet. Mehr über unsere Cookie-Verwendung
Einstellungen ändern Alle akzeptieren
Cookies