7. kAPITEL, Art. 49

Untersuchung

(1) Der EDÖB eröffnet von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eine Untersuchung gegen ein Bundesorgan oder eine private Person, wenn genügend Anzeichen beste-hen, dass eine Datenbearbeitung gegen die Datenschutzvorschriften verstossen könnte.

(2) Er kann von der Eröffnung einer Untersuchung absehen, wenn die Verletzung der Datenschutzvorschriften von geringfügiger Bedeutung ist. 

(3) Das Bundesorgan oder die private Person erteilt dem EDÖB alle Auskünfte und stellt ihm alle Unterlagen zur Verfügung, die für die Untersuchung notwendig sind. Das Auskunftsverweigerungsrecht richtet sich nach den Artikeln 16 und 17 des VwVG *13, sofern Artikel 50 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes nichts anderes bestimmt. 

(4) Hat die betroffene Person Anzeige erstattet, so informiert der EDÖB sie über die gestützt darauf unternommenen Schritte und das Ergebnis einer allfälligen Untersuchung.

*13 SR 172.021

Art. 48 Selbstkontrolle des EDÖB                                                                                                                                                            Art. 50 Befugnisse

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