2. kAPITEL, Art. 15

Pflichten der Vertretung

(1) Die Vertretung führt ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen, das die Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 enthält.

 
(2) Auf Anfrage teilt sie dem EDÖB die im Verzeichnis enthaltenen Angaben mit.

 
(3) Auf Anfrage erteilt sie der betroffenen Person Auskünfte darüber, wie sie ihre Rechte ausüben kann.

Art. 14 Vertretung                                                                                                                                                                                                         Art. 16 Grundsätze

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