7. kAPITEL, Art. 48

Selbstkontrolle des EDÖB

Der EDÖB stellt durch geeignete Kontrollmassnahmen, insbesondere in Bezug auf die Datensicherheit, sicher, dass der rechtskonforme Vollzug der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften innerhalb seiner Behörde gewährleistet ist.

Art. 47 Nebenbeschäftigung                                                                                                                                                               Art. 49 Untersuchung

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