4. kAPITEL, Art. 29

Einschränkungen des Rechts auf Datenherausgabe oder -übertragung

(1) Der Verantwortliche kann die Herausgabe oder Übertragung der Personendaten aus den in Artikel 26 Absätze 1 und 2 aufgeführten Gründen verweigern, einschränken oder aufschieben.

 
(2) Der Verantwortliche muss angeben, weshalb er die Herausgabe oder Übertragung verweigert, einschränkt oder aufschiebt.

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