1. kAPITEL, Art. 4

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

(1) Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften.

 
(2) Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen:

a. die Bundesversammlung;

b. der Bundesrat;

c. die eidgenössischen Gerichte;

d. die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren;

e. Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.

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