1. kAPITEL, Art. 4
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
(1) Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften.
(2) Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen:
a. die Bundesversammlung;
b. der Bundesrat;
c. die eidgenössischen Gerichte;
d. die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren;
e. Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.