2. kAPITEL, Art. 8
Datensicherheit
(1) Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
(2) Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
(3) Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.