2. kAPITEL, Art. 11
Verhaltenskodizes
(1) Berufs-, Branchen- und Wirtschaftsverbände, die nach ihren Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sowie Bundesorgane können dem EDÖB Verhaltenskodizes vorlegen.
(2) Dieser nimmt zu den Verhaltenskodizes Stellung und veröffentlicht seine Stellung-nahmen.