2. kAPITEL, Art. 14

Vertretung

(1) Private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland bezeichnen eine Vertretung in der Schweiz, wenn sie Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeiten und die Datenbearbeitung die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a. Die Bearbeitung steht im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen oder der Beobachtung des Verhaltens von Personen in der Schweiz.

b. Es handelt sich um eine umfangreiche Bearbeitung.

c. Es handelt sich um eine regelmässige Bearbeitung.

d. Die Bearbeitung bringt ein hohes Risiko für die Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich.

 
(2) Die Vertretung dient als Anlaufstelle für die betroffenen Personen und den EDÖB.

 
(3) Der Verantwortliche veröffentlicht den Namen und die Adresse der Vertretung.

Art. 13 Zertifizierung                                                                                                                                                           Art. 15 Pflichten der Vertretung

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