2. kAPITEL, Art. 15
Pflichten der Vertretung
(1) Die Vertretung führt ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen, das die Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 enthält.
(2) Auf Anfrage teilt sie dem EDÖB die im Verzeichnis enthaltenen Angaben mit.
(3) Auf Anfrage erteilt sie der betroffenen Person Auskünfte darüber, wie sie ihre Rechte ausüben kann.