5. kAPITEL, Art. 30
Persönlichkeitsverletzungen
(1) Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen.
(2) Eine Persönlichkeitsverletzung liegt insbesondere vor, wenn:
a. Personendaten entgegen den Grundsätzen nach den Artikeln 6 und 8 bearbeitet werden;
b. Personendaten entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbeitet werden;
c. Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben werden.
(3) In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.