6. kAPITEL, Art. 33
Kontrolle und Verantwortung bei gemeinsamer Bearbeitung von Personendaten
Der Bundesrat regelt die Kontrollverfahren und die Verantwortung für den Datenschutz, wenn ein Bundesorgan Personendaten zusammen mit anderen Bundesorganen, mit kantonalen Organen oder mit privaten Personen bearbeitet.