6. kAPITEL, Art. 37
Widerspruch gegen die Bekanntgabe von Personendaten
(1) Die betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann gegen die Bekanntgabe bestimmter Personendaten durch das verantwortliche Bundesorgan Widerspruch einlegen.
(2) Das Bundesorgan weist das Begehren ab, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a. Es besteht eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe.
b. Die Erfüllung seiner Aufgaben wäre sonst gefährdet.
(3) Artikel 36 Absatz 3 bleibt vorbehalten.