6. kAPITEL, Art. 38
Angebot von Unterlagen an das Bundesarchiv
(1) In Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 *9 bieten die Bundesorgane dem Bundesarchiv alle Personendaten an, die sie nicht mehr ständig benötigen.
(2) Sie vernichten die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Personendaten, es sei denn:
a. diese werden anonymisiert;
b. diese müssen zu Beweis- oder Sicherheitszwecken oder zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person aufbewahrt werden.
*9 SR 152.1