6. kAPITEL, Art. 38

Angebot von Unterlagen an das Bundesarchiv

(1) In Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 *9 bieten die Bundesorgane dem Bundesarchiv alle Personendaten an, die sie nicht mehr ständig benötigen.

 
(2) Sie vernichten die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Personendaten, es sei denn:

a. diese werden anonymisiert;

b. diese müssen zu Beweis- oder Sicherheitszwecken oder zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person aufbewahrt werden.

*9 SR 152.1

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