6. kAPITEL, Art. 39

Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke

(1) Bundesorgane dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, bearbeiten, wenn:

a. die Daten anonymisiert werden, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt;

b. das Bundesorgan privaten Personen besonders schützenswerte Personendaten nur so bekanntgibt, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind;

c. die Empfängerin oder der Empfänger Dritten die Daten nur mit der Zustimmung des Bundesorgans weitergibt, das die Daten bekanntgegeben hat; und

d. die Ergebnisse nur so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.

 
(2) Die Artikel 6 Absatz 3, 34 Absatz 2 sowie 36 Absatz 1 sind nicht anwendbar.

Art. 38 Angebot von Unterlagen an das Bundesarchiv                                                          Art. 40 Privatrechtliche Tätigkeit von Bundesorganen

Wir verwenden Cookies
Cookie-Einstellungen
Unten finden Sie Informationen über die Zwecke, für welche wir und unsere Partner Cookies verwenden und Daten verarbeiten. Sie können Ihre Einstellungen der Datenverarbeitung ändern und/oder detaillierte Informationen dazu auf der Website unserer Partner finden.
Analytische Cookies Alle deaktivieren
Funktionelle Cookies
Andere Cookies
Wir verwenden technische Cookies, um die Inhalte und Funktionen unserer Webseite darzustellen und Ihren Besuch bei uns zu erleichtern. Analytische Cookies werden nur mit Ihrer Zustimmung verwendet. Mehr über unsere Cookie-Verwendung
Alle akzeptieren Alle ablehnen Einstellungen ändern
Cookies