7. kAPITEL, Art. 43
Wahl und Stellung
(1) Die Vereinigte Bundesversammlung wählt die Leiterin oder den Leiter des EDÖB (die oder der Beauftragte).
(2) Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
(3) Das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 *12 (BPG).
(4) Die oder der Beauftragte übt ihre oder seine Funktion unabhängig aus, ohne Weisungen einer Behörde oder eines Dritten einzuholen oder entgegenzunehmen. Sie oder er ist administrativ der Bundeskanzlei zugeordnet.
(5) Sie oder er verfügt über ein ständiges Sekretariat und ein eigenes Budget. Sie oder er stellt sein Personal an.
(6) Sie oder er untersteht nicht dem Beurteilungssystem nach Artikel 4 Absatz 3 BPG.
*12 SR 172.220.1