7. kAPITEL, Art. 44
Amtsdauer, Wiederwahl und Beendigung der Amtsdauer
(1) Die Amtsdauer der oder des Beauftragten beträgt vier Jahre und kann zwei Mal erneuert werden. Sie beginnt am 1. Januar nach Beginn der Legislaturperiode des Nationalrates.
(2) Die oder der Beauftragte kann die Bundesversammlung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten um Entlassung auf ein Monatsende ersuchen.
(3) Die Vereinigte Bundesversammlung kann die Beauftragte oder den Beauftragten vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn diese oder dieser:
a. vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
b. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.