7. kAPITEL, Art. 45

Budget

Der EDÖB reicht den Entwurf seines Budgets jährlich über die Bundeskanzlei dem Bundesrat ein. Dieser leitet ihn unverändert an die Bundesversammlung weiter.

Art. 44 Amtsdauer, Wiederwahl und Beendigung der Amtsdauer                                                                                           Art. 46 Unvereinbarkeit

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