7. kAPITEL, Art. 47
Nebenbeschäftigung
(1) Die oder der Beauftragte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben.
(2) Die Vereinigte Bundesversammlung kann der oder dem Beauftragten gestatten, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, wenn dadurch die Ausübung der Funktion sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen des EDÖB nicht beeinträchtigt werden. Der Entscheid wird veröffentlicht.