7. kAPITEL, Art. 52

Verfahren

(1) Das Untersuchungsverfahren sowie Verfügungen nach den Artikeln 50 und 51 richten sich nach dem VwVG *14.

 
(2) Partei ist nur das Bundesorgan oder die private Person, gegen das oder die eine Untersuchung eröffnet wurde. 


(3) Der EDÖB kann Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts anfechten.

*14 SR 172.021

Art. 51 Verwaltungsmassnahmen                                                                                                                                                        Art. 53 Koordination

Passende Begriffe

Wir verwenden Cookies
Cookie-Einstellungen
Unten finden Sie Informationen über die Zwecke, für welche wir und unsere Partner Cookies verwenden und Daten verarbeiten. Sie können Ihre Einstellungen der Datenverarbeitung ändern und/oder detaillierte Informationen dazu auf der Website unserer Partner finden.
Analytische Cookies Alle deaktivieren
Funktionelle Cookies
Andere Cookies
Wir verwenden technische Cookies, um die Inhalte und Funktionen unserer Webseite darzustellen und Ihren Besuch bei uns zu erleichtern. Analytische Cookies werden nur mit Ihrer Zustimmung verwendet. Mehr über unsere Cookie-Verwendung
Alle akzeptieren Alle ablehnen Einstellungen ändern
Cookies