7. kAPITEL, Art. 52
Verfahren
(1) Das Untersuchungsverfahren sowie Verfügungen nach den Artikeln 50 und 51 richten sich nach dem VwVG *14.
(2) Partei ist nur das Bundesorgan oder die private Person, gegen das oder die eine Untersuchung eröffnet wurde.
(3) Der EDÖB kann Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts anfechten.
*14 SR 172.021