7. kAPITEL, Art. 58
Weitere Aufgaben
(1) Der EDÖB nimmt darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Er informiert, schult und berät die Bundesorgane sowie private Personen in Fragen des Datenschutzes.
b. Er unterstützt die kantonalen Organe und arbeitet mit schweizerischen und ausländischen Behörden, die für den Datenschutz zuständig sind, zusammen.
c. Er sensibilisiert die Bevölkerung, insbesondere schutzbedürftige Personen, in Bezug auf den Datenschutz.
d. Er erteilt betroffenen Personen auf Anfrage Auskunft darüber, wie sie ihre Rechte ausüben können.
e. Er nimmt Stellung zu Erlassentwürfen und Massnahmen des Bundes, die ei-ne Datenbearbeitung zur Folge haben.
f. Er nimmt die ihm durch das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 *15 oder andere Bundesgesetze übertragenen Aufgaben wahr.
g. Er erarbeitet Arbeitsinstrumente als Empfehlungen der guten Praxis zuhanden von Verantwortlichen, Auftragsbearbeitern und betroffenen Personen; hierfür berücksichtigt er die Besonderheiten des jeweiligen Bereichs sowie den Schutz von schutzbedürftigen Personen.
(2) Er kann auch Bundesorgane beraten, die gemäss den Artikeln 2 und 4 nicht seiner Aufsicht unterstehen. Die Bundesorgane können ihm Akteneinsicht gewähren.
(3) Der EDÖB ist befugt, gegenüber den ausländischen Behörden, die für den Datenschutz zuständig sind, zu erklären, dass im Bereich des Datenschutzes in der Schweiz die direkte Zustellung zulässig ist, sofern der Schweiz Gegenrecht gewährt wird.
*15 SR 152.3