8. kAPITEL, Art. 60

Verletzung von Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

(1) Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen auf Antrag bestraft:

a. die ihre Pflichten nach den Artikeln 19, 21 und 2527 verletzen, indem sie vorsätzlich eine falsche oder unvollständige Auskunft erteilen;

b. die es vorsätzlich unterlassen:

1. die betroffene Person nach den Artikeln 19 Absatz 1 und 21 Absatz 1 zu informieren, oder

2. ihr die Angaben nach Artikel 19 Absatz 2 zu liefern.

 
(2) Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen bestraft, die unter Verstoss gegen Artikel 49 Absatz 3 dem EDÖB im Rahmen einer Untersuchung vorsätzlich falsche Auskünfte erteilen oder vorsätzlich die Mitwirkung verweigern.

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