8. kAPITEL, Art. 60
Verletzung von Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
(1) Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen auf Antrag bestraft:
a. die ihre Pflichten nach den Artikeln 19, 21 und 25–27 verletzen, indem sie vorsätzlich eine falsche oder unvollständige Auskunft erteilen;
b. die es vorsätzlich unterlassen:
1. die betroffene Person nach den Artikeln 19 Absatz 1 und 21 Absatz 1 zu informieren, oder
2. ihr die Angaben nach Artikel 19 Absatz 2 zu liefern.
(2) Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen bestraft, die unter Verstoss gegen Artikel 49 Absatz 3 dem EDÖB im Rahmen einer Untersuchung vorsätzlich falsche Auskünfte erteilen oder vorsätzlich die Mitwirkung verweigern.