8. kAPITEL, Art. 61
Verletzung von Sorgfaltspflichten
Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen auf Antrag bestraft, die vorsätzlich:
a. unter Verstoss gegen Artikel 16 Absätze 1 und 2 und ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 17 erfüllt sind, Personendaten ins Ausland bekannt-geben;
b. die Datenbearbeitung einem Auftragsbearbeiter übergeben, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 erfüllt sind;
c. die Mindestanforderungen an die Datensicherheit, die der Bundesrat nach Artikel 8 Absatz 3 erlassen hat, nicht einhalten.